Telekommunikationsgesetz – Wegfall des Nebenkostenprivilegs bei Kabelgebühren

In den letzten Jahren hat die Digitalisierung immer mehr Bereiche unseres Alltags erfasst und auch das Wohnen bleibt davon nicht verschont. Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG), das zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, ergeben sich einige Veränderungen, die auch Ihre Wohnsituation betreffen. Ein besonders relevantes Thema ist dabei der Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren.

Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz hat das Ziel, die Infrastruktur für schnelles Internet in Deutschland zu verbessern und den Wettbewerb zu fördern. Dabei geht es unter anderem um den Zugang zu Kabelnetzen, um den Anbietern mehr Möglichkeiten zu geben, ihre Dienstleistungen anzubieten.
Bisher konnten Vermieter durch das Nebenkostenprivileg die Kosten für Kabelanschlüsse in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Mit dem TKModG entfällt dieses Privileg und die Kabel- gebühren dürfen ab dem 01.07.2024 nicht mehr automatisch auf die Nebenkosten umgelegt werden. Diese Bestimmung werden auch wir umsetzen.
Künftig können Mieter eigenständig Verträge für Kabeldienste abschließen. Dies bringt für jeden Einzelnen Chancen, aber auch Herausforderungen mit sich.

Vom Vorstand haben wir folgende Information erhalten: “Es ist wünschenswert, dass sich unsere Bewohner durch die Berichte in den Medien nicht verunsichern lassen. Bewohner, die bereits einen Internetanschluss von Vodafone nutzen, werden automatisch von deren Seite kontaktiert. Auf Anfrage haben wir von Vodafone erfahren, dass wir
Anfang 2024 entsprechendes Informationsmaterial zur Umstellung erhalten werden. Sobald uns dieses vorliegt, werden wir unsere Bewohner informieren.”

Im Gespräch mit dem Vorstand stellen wir fest, dass ein Wechsel des Anbieters sorgfältig abgewogen werden sollte.
Zu beachten sei auch, dass innerhalb der GeWoGe-eigenen Gebäude in den Allgemeinbereichen keine Kabelkanäle ohne Zustimmung verlegt werden dürfen. Solche Vorarbeiten seien grundsätzlich schriftlich zu beantragen.
Wir werden das Thema weiter begleiten. Unser Fazit ist: Handeln Sie nicht voreilig!

Foto: ⓒ ronstik – stock.adobe.com

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