Grillen – was es für Mieter zu beachten gilt

Auf die meisten Freizeitaktivitäten müssen wir aufgrund der Corona-Pandemie aktuell verzichten. Auch das Winterwetter ist wenig hilfreich, um die Situation erträglicher zu machen. Grund genug, schon jetzt an angenehmere Tage zu denken, die im Frühjahr und Sommer sicher kommen werden! An warmen, sonnigen Tagen gehört das gemeinsame Grillen wohl zu den beliebtesten Freizeitaktivitäten. Auch wer zur Miete wohnt, muss darauf nicht verzichten, sofern ein paar Regeln beachtet werden.

Wer sich fragt, ob er als Mieter im Garten oder auf dem Balkon grillen darf, sollte als Erstes einen Blick in seinen Mietvertrag und die Hausordnung werfen. Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten nämlich erlaubt. Nur wenn es vertraglich komplett untersagt ist, muss darauf verzichtet werden. Wer trotzdem grillt, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

Ein komplettes Verbot ist allerdings selten. Grundsätzlich gilt: Was nicht verboten ist, ist zuerst einmal erlaubt. Ist beispielsweise nur die Verwendung von Holzkohlegrills untersagt, dürfen andere Grillarten verwendet werden. In jedem Fall sollte man jedoch darauf achten, dass die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Wenn möglich sollte der Grill nicht zu nah am Haus stehen und, abhängig von der Windrichtung, so platziert werden, dass möglichst kein Qualm und Rauch in die geöffneten Fenster der Nachbarn ziehen kann.

Hierauf ist besonderer Wert zu legen, denn eine wesentliche Beeinträchtigung anderer Hausbewohner oder der Nachbarn kann im schlimmsten Fall eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz darstellen, die vom Ordnungsamt mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Diese Gefahr lässt sich natürlich am besten vermeiden, wenn man als Grillfreund raucharme Alternativen wie Elektro- oder Gasgrills nutzt. Zusätzlich ist es ratsam, Grillschalen aus Aluminium zu verwenden, damit kein heißes Fett direkt auf den Grill tropft und dort verbrennt.

Werden diese Regeln beachtet, kann gegrillt werden und die Nachbarn müssen dies auch hinnehmen. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme existiert insoweit auch in umgekehrter Richtung. Es gilt im Rahmen des Zumutbaren sogar eine rechtliche Duldungspflicht (vgl. § 906 BGB). Eine einheitliche Regel, wie oft gegrillt werden darf, gibt es dabei nicht. In vor deutschen Gerichten entschiedenen Fällen wurden bereits die verschiedensten Grenzen gezogen. Zwischen fünfmal jährlich und einmal monatlich zwischen April und September sind, abhängig von den Umständen, die unterschiedlichsten Zahlen zulässiger Grilltage für rechtmäßig erachtet worden. Tägliches „Kampfgrillen“ sollte es allerdings nicht sein, dies übersteigt die Grenze des nachbarschaftlich Zumutbaren (vgl. AG Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 – 22 C 614/09).

Ratsam ist es in jedem Fall, die direkt betroffenen Nachbarn zu informieren, wenn damit gerechnet werden muss, dass viel Qualm entsteht. Eine unmittelbare rechtliche Pflicht hierzu besteht zwar nicht, denn Grillen ist witterungsabhängig und muss deswegen auch spontan stattfinden können. Aber auch hier verhält es sich wie immer: Rück-sichtnahme ist stets empfehlenswert im Sinne einer guten Nachbarschaft. Und wer sich mit seinen Nachbarn gut versteht, der lädt sie am besten ein. Denn wer mitgrillt, der wird sich bestimmt nicht gestört fühlen.

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Newsbeitrag Fotoquelle: Grillmeister… © Anselm – stock.adobe.com